AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen trimess GmbH

( Stand: 22. August 2022 )

  1. Geltungsbereich

Dem Verkauf unserer Ware und unseren sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder vorbehaltlos geliefert wurde.

Durch Erteilung eines Auftrags erklärt der Kunde sein verbindliches Einverständnis zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Angebot, Vertragsschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Alle angebotenen Preise sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung stets freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Zusicherungen, Nebenabreden, Mehrlieferungen und Änderungen die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform.

Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart bleiben uns vorbehalten. Dies gilt auch nach Vertragsschluss, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen, dem Käufer zumutbar sind und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung möglich ist.

Bei Änderungswünschen des Käufers nach Vertragsschluss werden die entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.

Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und nicht beeinflussbarer Veränderung der Material- und Rohstoffkosten behalten wir uns das Recht vor, dem Käufer einen im Verhältnis zu der Veränderung angepassten Preis zu berechnen. Ist die Änderung dem Käufer unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten. Evtl. bis dahin zur Ausführung des Vertrages durch uns erbrachte Leistungen sind durch den Käufer zu vergüten.

  1. Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Vertraulichkeit und zur ausschließlich vertragsgemäßen Verwendung hinsichtlich aller vor und während der Laufzeit des Vertrages ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen, Daten und erworbener Kenntnisse über Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist, oder die der betroffenen Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt ferner nicht, soweit eine Vertragspartei bzw. ein Beteiligter gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt wird. Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der vertraglichen bzw. geschäftlichen Beziehung bestehen.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen

Die Verkaufspreise gelten ab Werk und schließen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht mit ein. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss eintreten, vorbehalten.

Wünscht der Käufer eine besondere Versicherung für den Transport, hat er dies vor Vertragsschluss mit uns zu vereinbaren und die Kosten zu vergüten.  

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort ohne Abzug fällig.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Wir sind dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Wir sind berechtigt eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, insbesondere wenn hohe Auftragswerte vereinbart sind und wir zur Erfüllung von Aufträgen erhebliche Zahlungen an Dritte erbringen müssen. Bis zur Zahlung der Vorschüsse sind wir nicht verpflichtet Waren oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben und diese Leistungen aus eigenen Mitteln zu vergüten bzw. vorzunehmen.

Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse seitens des Käufer nach Vertragsabschluss sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis unsere Forderung ausgeglichen oder für noch nicht fällige Forderungen Sicherheit geleistet ist.

Bei Nichtabnahme der bestellten Ware oder Leistungen sind wir berechtigt, anstelle eines konkreten Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % der Bruttoauftragssumme des jeweiligen Auftrags zu berechnen. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden niedriger ist als der pauschalierte Schadensersatz.

  1. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und evtl. notwendiger Mitwirkungspflichten des Käufers. Verzögern sich Leistungstermine aus diesen Gründen, werden die Termine für uns angemessen verlängert, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Wir werden dem Käufer den Grund der Verzögerung wie auch die neue Leistungszeit mitteilen.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Arbeitskampf oder auf andere unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse, wie beispielsweise Material- oder Energiemangel, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Zulieferungen (trotz sorgfältiger Auswahl der Zulieferer) zurückzuführen und konnte die Nichteinhaltung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt und zumutbarem Einsatz nicht verhindert werden, so wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verlängert.

Die Liefer- und Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bzgl. des Liefergegenstands die Versand- oder Ausführungsbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist oder unser Werk oder Lager verlassen hat oder mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft, falls sich die Versendung aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben.

Für die Rücknahme von Ware aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben insbesondere ohne berechtigte Gewährleistungsansprüche, trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von uns einzuholen. Bei unfreien Sendungen verweigern wir grundsätzlich die Annahme.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware).

Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung berechtigt, dass er die Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des von Ihm berechneten Betrages schon jetzt an uns sicherungshalber abtritt. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. Der Kunde muss uns bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich benachrichtigen. Kosten der Geltendmachung der Sicherungsrechte von uns gegenüber dem Käufer oder Dritten trägt der Kunde.

  1. Aufstellung, Montage, Abnahme  

Für die Aufstellung und Montage erfolgen Käuferseitig auf seine Kosten soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Dienstleistungen. Bereitstellung der notwendigen Fach-und Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit, die Fach- und Hilfskräfte haben den Weisungen unseres Mitarbeiters zu folgen. Wir übernehmen für die Fach- und Hilfskräfte keine Haftung.

Bereitstellung der benötigten Hebezeuge wie Gabelstapler, Handhubwagen und Bedarfsgegenstände.

Bereitstellung von Heizungs- und Klimatisierungsgeräten, Beleuchtung, Druckluft und Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

Bereitstellung trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht durch uns zu vertreten sind, so hat der Kunde die Kosten für Wartezeiten des Servicepersonals zu tragen.

Nach Beendigung der Installation wird mit der Anlage ein Testlauf durchgeführt und der Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen gemäß den zugehörigen Richtlinien bzw. Normen erbracht, hierrüber wird eine Dokumentation erstellt.

Der Kunde ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden   ist und eine vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Käufers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Käufer zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Kunde den Liefergegenstand oder die Ausführung innerhalb 7 Tage nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Vertragsgemäßheit der Ausführungen oder Leistungen zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären.

Sofern der Kunde innerhalb von 7 Werktagen nach der ersten Ingebrauchnahme des montierten Gegenstandes die Abnahme der Leistungen nicht verweigert, gelten die erbrachten Leistungen als vorbehaltlos abgenommen.

Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Käufer nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

  1. Gewährleistung, Mängelrüge

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen, dem Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleibt § 377 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.

Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, mithin eine berechtigte Beanstandung vorliegt, so werden wir die Ware  vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge  nach Wahl des Verkäufers nachbessern oder eine neue mangelfreie Ware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

Es bestehen keine Mängelansprüche bezüglich der Abnutzung von Verschleißteilen.

Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, der Verkäufer hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

Beim Verkauf einer Maschine liegt diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang für neue bewegliche Ware. Bei gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden ausgeschlossen.

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl, Datenschutz

Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Wiesbaum. Wir behalten uns vor, dem Käufer auch an dem für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Vereinbarungen treten die gesetzlichen Regelungen.

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen. 

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